Viehzucht

D'Brunscht vam Rindfeh

[Die Brunst beim Rindvieh]

Eine Kuh kann nur belegt werden, wenn sie brünstig: uriewigi, riitigi, stierigi, rindrigi ist.

Der Bauer muß die Brunst erkennen. Wenn er in den Stall tritt, wird er leicht pfeifen und niex gs, gs, gx rufen und achten, ob die Kuh sich künde schich chinte. Ist die Kuh stiersüchtig, so wird sie die Ohren spitzen, d Ooru stitzu,  sich dehnen, schich deenu, das heißt den Rücken einlassen der Rigg ilaa, schich chrimpu (krümmen), -ambribiegu (einbiegen), - bicku (bücken) und verstört umherblicken gstoort umenandrelotzu. Aus der Scheide sondert sie eine helle, klebrige Flüssigkeit ab, schii lächteret,  die oft als, Schleim­band, 'Schleisse' Pflächtera, Lächtera,  herabhängt. Will eine Kuh keinen Tropfen Wasser trin­ken nit an Nässi laffu, brennt sie auf dem Weg zur Tränke gerne durch und versucht andere Tiere zu besteigen riitigi, so sind das weitere Anhaltspunkte, die dein Bauern die kommende oder währende Brunst anzeigen. Es gibt aber auch Kühe, bei denen diese Anzeichen nicht oder nur an­deutungsweise in Erscheinung treten, die ihre Brunst nicht künden, nit chintu, mäldu, zeigu können. Diese muss man 'auf gut Glück'  zum Stier füh­ren. Hat der Bauer die Brunstzeit übersehen,  muss er auf die nächste warten. Umgekehrt gibt es Tiere, die fast stän­dig brünstig sind und dies durch lautes Brüllen kundgeben. Bei einer solchen Kuh besteht die Gefahr, daß sie 'in Hitze gerät' und 'zur Reiterin wird'. Als 'Reiterin' ist sie trotz ihrem Verlangen nach der Begattung unfruchtbar, apstellig. Der Tierarzt muß ihr die Gebärmutterzisten zerdrücken oder zerschneiden  damit sie wieder trächtig träägundi wird. Da die Krankheit jedoch wiederkehren kann und die Operation zu teuer ist, wird die Heilung meist unterlassen und die Kuh zur Mast und für die Schlachtbank bestimmt. Das gleiche Schicksal erleidet der Zwitter Zwick der keine Brunst hat und zur Zucht nicht ver­wendet werden kann.

Quelle:
  • Hans Ulrich Rübel: Viehzucht im Oberwallis, Huber, Frauenfeld, 1950
VS, 29. 10. 12
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