Auf den Spuren der Walser

Walserrecht

Über die Bedingungen der Ansiedlung der Walser in den italienischen Aussenorten, die in der Regel über Klöster erfolgte, sind wir weniger informiert als über jene im rätischen Osten, wo das Herrschaftsverhältnis durch Freiheits- und Erblehensbriefe geregelt wurde: Vertragsparteien waren die Grundherren auf den einen, die Walser auf der andern Seite.

Bei der Gründung von Walsersiedlungen waren handfeste Interessen der Feudalherren im Spiel. Denn daraus resultierten:

  • die Abgrenzung und Festigung von Herrschaftsansprüchen
  • neue Zinseinnahmen aus der Gewinnung von Kulturland, und
  • in Passlandschaften sicherten sich die Feudalherren die Kontrolle über die Alpenpässe,
  • oft hatten die Walser für ihre Herren Kriegsdienste zu leisten.

Für ihre Arbeit wurden die Walser mit dem Kolonistenrecht der Zeit belohnt. In voller Ausgestaltung umfasste dieses:

  • die persönliche Freiheit (Freizügigkeit = freies Abzugsrecht)
  • die freie Erbleihe zu unveränderlichem Zins. Frei heisst, dass das Lehen verkauft und verpfändet werden konnte.
  • Die kommunale Autonomie, ausgenommen die Hochgerichtsbarkeit (Diebstahl, Mord und Totschlag), welche sich der Lehensherr als wichtigste Säule der Landeshoheit vorbehielt.
VS, 21.9.11
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