Rechte der Walser

Erbleihe

Definition der Walliserrechte.

Die 'freie' Erbleihe war im Hoch- und Spätmittelalter nicht allgemein üblich. Bei freier Erbleihe konnte man relativ frei über den geliehenen Boden verfügen und ihn auch an seine Söhne weitervererben.

Dies ist ein außerordentlich günstiges Besitz- und Nutzungsrecht. Allmählich konnten die Walser so aus dem Status von Leihleuten (Lehensleuten) zu Grundeigentümern werden.

Im Davoser Freiheitsbrief wird diese freie Erbleihe wie folgt umschrieben: Dasselbig gut söllend sie ewigklich besitzen. Vnnd wenne sie ihren zins verrichtend, so sind sie frey vnd habend mit nieman nüdt ze schaffen. (siehe Davoser Freiheitsbrief, Abschnitt 2)

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Hatten die Walser vergleichbare oder sogar gleiche Rechte? Sind diese Rechte ein Erkennungsmerkmal der Walser?
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