Erbleihe
Definition der Walliserrechte.
Die 'freie' Erbleihe war im Hoch- und Spätmittelalter nicht allgemein üblich. Bei freier Erbleihe konnte man relativ frei über den geliehenen Boden verfügen und ihn auch an seine Söhne weitervererben.
Dies ist ein außerordentlich günstiges Besitz- und Nutzungsrecht. Allmählich konnten die Walser so aus dem Status von Leihleuten (Lehensleuten) zu Grundeigentümern werden.
Im Davoser Freiheitsbrief wird diese freie Erbleihe wie folgt umschrieben: Dasselbig gut söllend sie ewigklich besitzen. Vnnd wenne sie ihren zins verrichtend, so sind sie frey vnd habend mit nieman nüdt ze schaffen. (siehe Davoser Freiheitsbrief, Abschnitt 2)
Interessantes aus dem Bereich Rechte der Walser
Blick in die Forschung
Hatten die Walser vergleichbare oder sogar gleiche Rechte? Sind diese Rechte ein Erkennungsmerkmal der Walser?
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