Freiheit im Spätmittelalter
Definition der Walliserrechte.
Freiheit im Spätmittelalter
Freiheit generell:
Freiheit bedeutete im Spätmittelalter, dass Individuen oder Gruppen von einem Herrscher Privilegien erhielten. Der Privilegierte verpflichtete sich im Gegenzug dazu, dessen Herrschaftsraum und -rechte zu erhalten und anzuerkennen.
Mittelalterliche Freiheiten wurden oft in sogenannten Freiheitsbriefen festgehalten. Darin wurde festgeschrieben, welche Rechte die Freien von Unfreien unterschieden.
Ein Feudalherr, welcher Freiheiten gewährte, verpflichtete sich, gewisse Privilegien ( Freiheiten) auf Dauer zu respektieren.
Persönliche Freiheit der Walser konkret:
Silke Gräfin Basselet de la Rosée schreibt:
'bäuerlicher Freiheit': Hierzu wählt die historische Forschung zwei Anknüpfungspunkte: Einerseits definiert sie Freiheit negativ über die Frage nach 'Freiheit wovon', andererseits positiv über zu Frage 'frei wozu'.
Der negative Ansatz sieht die Abwesenheit von Bindungen und Belastungen als das maßgebliche Kriterium. Im Zusammenhang mit mittelalterlicher bäuerlicher Freiheit wäre danach frei, wer nicht grundherrschaftlich gebunden ist.
Der positive Ansatz meint mit umgekehrter Überlegung das Recht zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen. Demnach wäre, projiziert auf die mittelalterliche, bäuerliche Freiheit, derjenige frei, der das Recht hat, sich ungehindert von grundherrschaftlichen Bindungen frei zu bewegen und niederzulassen, zu kontrahieren, zu heiraten und zu testieren und in der Gemeinschaft selbst verwaltend tätig zu werden. Die Freiheit von Unfreienabgaben lässt sich hier jedoch kaum in positiver Formulierung subsumieren. Allenfalls könnte man hier - etwas konstruiert - an das Recht auf Unterlassung von Unfreienabgaben knüpfen.
Quelle:
- Silke Gräfin Basselet de la Rosée, Die Rechte der Walser in den ennetbirgischen Siedlungsgebieten in ihrer rechtshistorischen Relevanz, Diss Innsbruck, 2004, Seite 148
'Unter dem Titel der persönlichen Freiheit sollen, hier und im Folgenden grundsätzlich drei Aspekte dieses vielschichtigen Begriffs beleuchtet werden: als positiv bestehendes Recht die Freizügigkeit, und - negativ definiert - die Freiheit von Heirats- und Erbbeschränkungen, sowie die Freiheit von Unfreienabgaben wie Frondiensten, Fasnachthuhn, Todfall und Ähnlichem. '
Quelle:
- Silke Gräfin Basselet de la Rosée, Die Rechte der Walser in den ennetbirgischen Siedlungsgebieten in ihrer rechtshistorischen Relevanz, Diss Innsbruck, 2004, Seite 37
Zu den Walser-Freiheiten siehe auch Davoser Lehensbrief . Dort wird konkret und beispielhaft formuliert, um was es bei 'Walser-Freiheiten' ging.