Rechte der Walser

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Kommentare zur Tabelle Übersicht Rechte der Walser in Tabellenform

Die Tabelle zeigt, dass man in sämtlichen Walser Siedlungen die persönliche Freiheit kannte. Auf dieser Feststellung beruht die oft zitierte und oft mythologisierte Begriff "Walser Freiheit" oder "Walser Freiheiten". Auch wenn man diskutieren kann, worauf diese Freiheiten zurückzuführen sind, kann niemand leugnen, dass diese Freiheiten offenbar ein Merkmal der Walser war. Im Wesentlichen waren damit gemeint die Freizügigkeit, die Heirats- und Erbfreiheit und die Befreiung von bestimmten Abgaben.

Die meisten Autoren sind sich zudem einig, dass diese persönlichen Freiheiten im 13. Jahrhundert noch nicht allgemein üblich waren und dass andere Gruppen durchaus noch in Unfreiheit lebten.

Genauso wesentlich ist- folgt man der Übersichtstabelle- die gemeindliche Selbstverwaltung. Als zentrales Element einer kommunalen Selbstverwaltung gilt dabei die freie Ammanwahl. Und gerade diese freie Ammanwahl ist sehr früh in Walser Siedlungen urkundlich belegt (Davos, Safien, Rheinwald, Macugnaga,……).  Heikler ist offenbar die Frage, was man unter Gemeinde verstehen soll und wann / wie Gemeinden überhaupt entstanden sind. Möglicherweise sollte man deshalb besser von regionaler oder kommunaler Selbstverwaltung sprechen, als von gemeindlicher Selbstverwaltung. Es besteht die These, dass die Bildung von Gemeinden letztlich auf  die Übertragung von Gerichtsbefugnissen zurückzuführen ist.

Dann aber haben wir gemäss Tabelle ein Problem mit den Südwalsern. Denn dort scheint die niedere Gerichtsbarkeit nicht so einheitlich auf die Kommunen übertragen worden zu sein.

Liest man aber den Vertrag von Macugnaga aufmerksam durch (siehe Volltextversion), dann dann reihen sich diese Südtäler trotzdem ein stückweit ein. Man führt dort u.a. ein Schiedsgericht ein. Dieses bestand aus einheimischen "Richtern" und die meisten  Rechtshändel wickelten sich dort ab. Es ist zwar ausdrücklich ein Schiedsgericht, hatte aber eine Reihe von gerichtlichen Kompetenzen.

Grundsätzlich stand in den Grundherrschaften, die sich aus Grafschaften oder hohen Kirchenvogteien entwickelt hatten, dem Grundherrn volle Gerichtsbarkeit, also das Hoch- oder Blutgericht, sowie das Niedergericht zu. An diesem Grundsatz änderte sich in den Walser Siedlungsgebieten nichts. Die Blutgerichtsbarkeit blieb bei der kirchlichen oder weltlichen Herrschaft.

Quelle:
  • Silke Gräfin Basselet de la Rosée, Die Rechte der Walser in den ennetbirgischen Siedlungsgebieten in ihrer rechtshistorischen Relevanz, Diss Innsbruck, 2004, Seite  128

Die Frage bleibt offen, ob die Walliser selber im Ursprungsland Wallis zu dieser Zeit diese Freiheiten bereits kannten. (Mehr dazu im Kapitel Walser Rechte oder Walser Recht)

Autor Hans Steffen, April 2007
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