Rechte der Walser

Lehensbrief von Davos

Walliser Rechtsquellen

Der Davoser Freiheitsbrief von 1289 ist auf den ersten Blick etwas völlig anderes als der Friede von Macugnaga. In diesem Briefe werden die oft beschworenen Walser Rechte und Freiheiten konkrete benannt und anerkannt.

Er ist nicht der erste Freibrief dieser Art und schon gar nicht der letzte. Es gibt vielmehr eine ganze Reihe von Freibriefen in allen Walser Gebieten. Aber die manchmal als „Davoser Freiheiten“ zitierten Rechte scheinen zumindest im Bündnerland durchaus wegweisend gewesen zu sein und haben in einigen Fälle so etwas wie Vorbildcharakter..

Mit dem Lehensbrief von 1289 erhielten die Walser in der heutigen Landschaft Davos das Recht auf Selbstverwaltung. Alle Güter gingen in freier Erbleihe in den Besitz der einzelnen Familien.

In dieser Urkunde werden die Walser Freiheiten, manchmal Davoser Freiheiten genannt, explizit aufgezählt:

  • die persönliche Freiheit.
  • die Erbfreiheit      
  • die Selbstverwaltung
  • die niedere Gerichtsbarkeit

 Gleichzeitig wird präzise aufgelistet, was die Walser aus Davos an Abgaben und Leistung zu erbringen hatten.

Weil ähnliche Briefe und Urkunden verloren gingen, orientieren sich viele Walser Froscher an dieser Urkunde. Der Lehensbrief von Davos gilt als Modell für andere ähnliche Briefe und ist eine Art zuverlässige Kronzeuge, was unter Walser Freiheiten wirklich zu verstehen ist.

Volltext

Quelle:
  • Handbuch der Bündner Geschichte, Chur 2000, Bd 4, Quellen und Materialien, Seite 46

Wir graff Hug von Werdenberg vnnd Johannes, Donat, Walter, vnser ohem von Vatz kündend allen denen, so diesen brieff sehend oder hörend lesen, das wir

  1. Wilhelm dem ammen vnd seinen gesellen vnd jhren rechten erben verliehen hand das gut ze Davos ze rechten lehen als vnser ohem selige herr Walther von Vatz gesetzt hette zurn rechten zins, also dass sie jährliche verrichten sollend von demselbigen gute ze sant Gallen dult vierhundert vnd drey vnd siebentzig käse vnd zu s.Martins dult hundert vnd acht vnd sechtzig elen tuchs, vnd zu s. Görien dult sechs vnd funfftzig frischling oder die pfennig, die sie dafür gezinset, für den käse dry schilling Maylisch, für die elen duchs vier schillige Maylisch, für die frischling zwblff schilling Maylisch, welches sie aller gernest thund.
  2. Dasselbig gut söllend sie ewigklich besitzen. Vnnd wenne sie ihren zins verrichtend, so sind sie frey vnd habend mit nieman nüdt ze schaffen.
  3. Ist auch, dass vnsere ohmen oder ihr botten hinin farend, so sol man ihnen geben, was sie bedörffen ohne wyn vnd brot.
  4. Einer, der den see inn hat, der zu demselben gut gehört, der sol verrichten dusent fisch an der alten faßnacht, wo här das nicht thund, so muss er je für das hundert geben ein pfundt Maylisch, vnd gehört auch der see nicht in das erblehen, deme wer ihn empfacht, dass ist vnser wille.
  5. Vnd sol Wilhelm ammen sin, dieweil ers nicht verwürckt vmb sine gesellen, ist aber, dass er es verwürcket, so sol man einen andern nemmen in demselben thal auss seiner geselschafft.
  6. Vnd sol man vor ihnen zu recht stahn aller schulden, ohne dieb vnd manschlacht, die sol man verrichten vor vnserem ohem von Vatz, vnnd was man vor dem amen nicht verrichten mag.
  7. Wer in dem thal verschuldet, der sol auch darinnen richten.
  8. Vnd wer in das thal kompt, der hat denselben schirm, den Wilhelm vnd sin gesellschafft haben mag.
  9. Ist daß man derselben leuten in ein reiss bedarff, so sol man ihnen zu dem ersten huss, da sie kommind, ein mahl geben, dass vnser ohemen ist.
  10. Vnd wer nicht gehorsam ist, dass hie geschrieben staht, der sol auss dem thal fahren.
  11. Ist, das man den zinß jehrlich nicht verrichten wird, so sol man den amman, wer er ist, ein pfand nemmen an rindern, geissen vnd schafen.

Das alles das stett blibe vnnd gantze krafft der warheit habe, das hie geschrieben staht, so gebend wir vnser zwen insigel an diesem brieffe ze einem waren vrkund. Das geschach, da von gottes geburt warend dusent jahr, zweyhundert jahr, nüne vnd achtzig jahr, an dem achzehenden tag s. Bartholomei.

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Erklärungen zum Inhalt

Quelle:
  • Handbuch der Bündner Geschichte, Chur 2000, Bd 4, Quellen und Materialien, Seite 46

Bereits zu Beginn des 13. Jahrhunderts erscheint das spärlich von Romanen besiedelte Gebiet von Davos urkundlich als im Besitz der Freiherren von Vaz.” Die Einwanderung von Walsern – sie stammten wohl aus dem Raume von Brig – begann um 1270/80 unter Walter V. von Vaz. 1289 war die Niederlassung so konsolidiert, dass Graf Hugo II. von Werdenberg als Vormund von Walters noch unmündigen Söhnen Johann, Donat und Walter es für angezeigt hielt, die Rechte und Pflichten der unter der Führung des Ammanns Wilhelm stehenden Siedler in einem Lehenbrief schriftlich festzuhalten.

Der erste Abschnitt betrifft die Abgaben, welche die Davoser Leute dem Werdenberger zu entrichten haben. Die genannten 473 Käse, die 168 Ellen Tuch und die 56 jungen Schafe sind je zu einem besonderen Abgabetermin fällig (Punkt 1).

 Wird diese Verpflichtung eingehalten, soll das Gebiet den Davosern «ewigklich» gehören (Punkt 2). Diese Ewigkeitsklausel garantiert jedoch noch keinen Verzicht auf eine Revision zuungunsten der Walser. Sie bedeutet lediglich, dass für die Vertragsbestimmungen keine Befristung vorgesehen ist.” Ferner wird den Leuten zugestanden, dass sie 'frei' sind. Der Begriff 'frei ' hat im mittelalterlichen Verständnis  keinen absoluten Wert. Die Freiheit besteht hier im Vorhandensein eines gegenseitig respektierten und verbrieften  Rechtsverhältnisses.

Punkt 4 handelt von der Verleihung und der Zinspflicht des Davoser Sees, welcher nicht dem Verband der Siedler, sondern einem einzelnen verliehen wird.

In Punkt 5 wird die freie Wahl des Ammanns festgesetzt, was in Graubünden erstmals für das Rheinwald 1277 belegt ist.

Es folgen Hinweise zu den gerichtlichen Verhältnissen: die niedergerichtlichen Befugnisse liegen beim Ammann, das Hochgericht steht der Herrschaft zu (Punkt 6).

Bei Nichtentrichtung der jährlichen Zinsen an die Herrschaft droht dem Ammann eine Viehpfändung (Punkt 11).

Kommentare

Martin Bundi

'Die Verpflichtungen waren (in diesem Vertrag) schwerwiegender als die zugestandenen Rechte'

Autor:
  • Marin Bundi
Quelle:
  • Bundi, Martin, Zur Besiedlung und Wirtschaftgeschichte Graubündens im Mittelalter, Seite 424 ff

'Gleich am Anfang der Belehnungsurkunde von 1289 wurde der Lehenszins festgesetzt. Offensichtlich erheischte diese Regelung höchste Beachtung und Priorität

 Es ist das denn auch die wichtigste Bestimmung des Lehensbriefes. Die Davoser Neusiedler, welche bis dahin für ihre schwere Rodungsarbeit wohl privilegiert worden waren, sahen sich veranlasst, die folgenden jährlichen Zinsleistungen zu erbringen:

  • auf St. Gall 473 Käse oder 3 Schilling pro Käse,
  • auf St. Martin 168 Ellen Tuch oder 4 Schilling pro Elle,
  • auf St. Georg 56 junge Schafe oder 12 Schilling pro Schaf.

Die Umrechnung des Käsezinses ergibt, den Wertkäse zu 4 kg gerechnet, eine Gesamtabgabe von 1892 kg. Wenn wiederum davon ausgegangen wird, dass diese Abgabe etwa den zehnten Teil einer Sommerproduktion ausmachte und die damaligen Familien auf ca. 300 kg Käse für den Eigenbedarf angewiesen waren, käme man auf ca. 56 Familien….

Neben diesen Abgaben waren die Vazer Untertanen noch zu zwei weiteren Leistungen verpflichtet. Jeweilen, wenn sich die Herren von Vaz oder deren Dienstleute zur Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit oder zu einem anderen Zweck in die Landschaft Davos begaben, mussten ihnen die Talleute Speise und Trank (mit Ausnahme von Wein und Brot) vorsetzen und Unterkunft gewähren. Ferner hatten die Untertanen den Vazern bei Bedarf Kriegsdienste zu leisten. ..

Gegenüber diesen weitgehenden Verpflichtungen und Belastungen nahmen sich die Rechte und Freiheiten bescheiden aus. Die Talleute konnten ihre inneren Angelegenheiten selber regeln – insbesondere die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit - und zu diesem Zwecke aus den Reihen der deutschen Leute einen Ammann wählen. Befanden sie sich im Kriegsdienst des Herren, so hatten sie ausserhalb der Landschaft Davos Anrecht auf Verpflegung auf Kosten des Vazers. Damit erschöpften sich ihre Freiheiten! „

Max Pfister

Die Freiheiten waren bedeutend, insbesondere für die Ausbreitung der Davoser Walser

Autor:
  • Max Pfister
Quelle:
  • Davoser Jubiläum 1289- 1989, Davos 1990, Seite 10 (der Davoser Lehensbrief)

Der Lehensbrief enthält aber – ausgesprochen oder zwischen den Zeilen – noch weitere für Davos und die Ausbreitung der Davoser Walser bedeutende Bestimmungen: die Selbstverwaltung; der Ammann sollte aus den eigenen Reihen genommen werden; man unterstand dem eigenen Gericht (mit Ausnahme der Blutgerichtsbarkeit); für die Davoser bestand keine Heiratsbeschränkung und sie waren freizügig, konnten sich also ansiedeln, wo es Möglichkeiten für sie gab. Diese Freiheiten und die bessere Rechtsstellung trugen wesentlich zur Verbreitung der Walser in jenen Gebieten bei, die später den Zehngerichtenbund bildeten, in dem Davos eine natürliche Führungsrolle zufiel.

Unser Kommentar

Die Urkunde beweist nicht, dass Walser-Recht Kolonistenrecht ist

Autor:
  • Hans Steffen

Tatsache ist, dass die Herren von Vaz in diesem Briefe Autonomie und Selbstverwaltung zugestanden. Und da fragt  sich natürlich, was eigentlich die Beweggründe der Herren von Vaz waren, dies zu tun (und von den zugewanderten Walsern dies zu fordern).

Martin Bundi behauptet, man hätte die Privilegien durch Rodungsarbeit verdient. Dies ist eine mögliche und bisher nicht bestrittene Erklärung.

Eine andere Überlegung ist wohl die, dass diese Zugeständnisse die Vazer Lehensherrn von der Pflicht entband, diese Leute zu schirmen und zu schützen. Es könnte sein, dass die Schirmherrschaft in diesen entlegenen Gebieten mit beträchtlichem Aufwand verbunden gewesen war.

Umgekehrt wäre es auch möglich, dass die Davoser Leute ein Interesse daran hatten, die Sicherheit in die eigenen Hände zu nehmen (durch einen eigenen Ammann).

Die zugewanderten Walser waren bereit, diese Selbstverwaltung durch recht hohe Zinsabgaben zu 'erkauften'. In diesem zweiten Falle bekäme Frau Silke La Rosee Recht, wenn sie in ihrer Dissertation behauptet, die Abwanderung aus dem Wallis sei in erster Linie erfolgt, um der dort einsetzenden Feudalisierung zu entgehen und sie hätten das Recht auf persönliche Freiheit und der Selbstverwaltung aus dem Wallis in die Aussenorte transportiert.

(Dissertation la Rosée, Seite 150)

Im übrigen enthält dieser Brief genau jene  4 Merkmale des „Walser Rechtes“, welche Frau Dr. Silke La Rosée in ihrer Dissertation ins Zentrum stellt:

die persönliche Freiheit.

Es wird den Leuten zugestanden, dass sie frei sind ( siehe Punkt 2)

  1. die Erbfreiheit (Punkt 2)
  2. die Selbstverwaltung ( eigener Amman wählen)
  3. die niedere Gerichtsbarkeit (Punkt 6, Punkt 7).

Allerdings ist der Preis recht hoch: klare Abgaben und Zinsen und die Androhung, was geschehen wird, wenn diese Abgaben und Zinsen nicht entrichtet werden. Zudem mussten sie sich zum Waffendienst verpflichten

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Quellen

Walliser Rechtsquellen vor 1500

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Blick in die Forschung

Hatten die Walser vergleichbare oder sogar gleiche Rechte? Sind diese Rechte ein Erkennungsmerkmal der Walser?

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Selbstverwaltung

Definition der Walliserrechte.

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