Rechte der Walser

Selbstverwaltung

Definition der Walliserrechte.

Unter Selbstverwaltung versteht man das Recht, eigene Behörden (Ammann, Richter etc.) zu wählen. Streitigkeiten unter den Bürgern werden nicht von einem Herren (Feudalherren) geschlichtet, sondern von selbsternannten Richtern.

Im Spätmittelalter hatten sich vor allem die Städte eine gewisse Selbstverwaltung erkämpft. Für die Landschaft aber war Selbstverwaltung sehr selten und die Selbstverwaltung der Walser fast sensationell.

Gemeint ist dabei die  Selbstverwaltung der Gemeinden und Kommunen. Als zentrales Element einer kommunalen Selbstverwaltung gilt die freie Ammanwahl. Und gerade diese freie Ammanwahl ist sehr früh in Walser Siedlungen urkundlich belegt (Davos, Safien, Rheinwald, Macugnaga,……).  Allerdings ist der Begriff der Gemeinden mit Vorsicht zu verwenden. Es ist nicht ganz klar, wie und wann Gemeinden überhaupt entstanden sind. Möglicherweise sollte man deshalb besser von regionaler oder kommunaler Selbstverwaltung sprechen, als von gemeindlicher Selbstverwaltung. Es besteht die These, dass die Bildung von Gemeinden letztlich auf  die Übertragung von Gerichtsbefugnissen zurückzuführen ist.

Zurück zur Übersicht

Interessantes aus dem Bereich Rechte der Walser

Der Friede von Macugnaga/Saas Almagell 1291

Walliser Rechtsquellen

Details

Lehensbrief von Davos

Walliser Rechtsquellen

Details

Freiheit im Spätmittelalter

Definition der Walliserrechte.

Details